« Bauarbeiterverordnung

Bauarbeitenverordnung, BauAV

INFO
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten.
Art.
Satz
Zitierung
Art.
Art. 3
Satz
Planung von Bauarbeiten
Zitierung

Bauarbeiten müssen sicher geplant werden. Gefährliche Stoffe sind vorher abzuklären. Notwendige Schutzmassnahmen gehören in den Werkvertrag. Baustellenspezifische Sicherungen wie Absturz-, Graben- und Gesundheitsschutz sind festzuhalten. Arbeitgeber müssen Umsetzung und sichere Arbeitsmittel gewährleisten.
Art.
Art. 4
Satz
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Zitierung
  • Abs.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss namentlich die Notfallorganisation regeln
  • Abs.2 Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden.
Art.
Art. 6
Satz
Schutzhelmtragpflicht
Zitierung
Arbeitnehmende müssen immer einen Schutzhelm tragen, wenn Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht – verpflichtend u. a. auf Hoch- und Tiefbaustellen, bei Kran-, Graben-, Untertag-, Spreng-, Abbruch- und Gerüstarbeiten. Ein Helm mit Kinnband ist nötig bei Arbeiten mit Absturzsicherung, am hängenden Seil oder in Helikopterbereichen.
Art.
Art. 11
Satz
Verkehrswege
Zitierung

Verkehrswege auf Baustellen müssen ausreichend breit (min 60cm), baustellzugang min. 1m, frei begehbar und rutschfest sein. Schnee und Eis sind zu entfernen. Bei Steigungen über 10° braucht es Rutschsicherungen. Treppen mit mehr als fünf Stufen benötigen einen Handlauf bzw. Seitenschutz bei Absturzgefahr.
Art.
Art. 21
Satz
Arbeiten von tragbaren Leitern aus
Zitierung
  • Abs.1 Von tragbaren Leitern aus dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist.
  • Abs.2 Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m dürfen Arbeiten von tragbaren Leitern aus nur von kurzer Dauer sein und es sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen.
Art.
Art. 22
Satz
Anforderungen an den Seitenschutz
Zitierung
Ein Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. Der Geländerholm muss mind. 100 cm hoch sein, das Bordbrett mind. 15 cm. Abstände zwischen den Elementen max. 47 cm. Alternativ sind Rahmen/Gitter bis 25 cm Maschenweite erlaubt. Der Seitenschutz muss fest und sicher befestigt sein.
Art.
Art. 25
Satz
Bodenöffnungen
Zitierung

Bodenöffnungen, bei denen die Gefahr besteht, dass man hineinfällt oder hineintritt, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen, Möglichkeiten mit Fire-Schild
Art.
Art. 27
Satz
Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
Zitierung
  • Abs.1 Für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m über die ganze Fläche Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden.
  • Abs.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Auffangnetze und Fanggerüste täglich einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Bei Mängeln dürfen Arbeiten, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst als Absturzsicherung dient, nicht ausgeführt werden.
Art.
Art. 32
Satz
Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe

Zitierung
Bei Verdacht auf gefährliche Stoffe wie Asbest oder PCB muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung
durchführen und entsprechende Massnahmen planen. Mitarbeitende sind über Schadstoffgutachten zu informieren.
Werden solche Stoffe unerwartet gefunden, sind die Arbeiten sofort zu stoppen und die Bauherrschaft zu informieren.
Bei gefährlichen Stoffen ist ein Laborbefund entscheidend, um das Vorhandensein eindeutig nachzuweisen und die nötigen
Schutzmassnahmen korrekt festzulegen.
Art.
Art. 37
Satz
Sonne, Hitze und Kälte

Zitierung
Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen.

z. B. Schattenplätze, Pausen, ausreichende Flüssigkeitszufuhr,
geeignete Kleidung oder Wärmeschutz, je nach Witterung.
Art.
Art. 41
Satz
Massnahmen an Dachrändern

Zitierung
Ab 2 m Absturzhöhe sind Schutzmassnahmen Pflicht.
Art der Sicherung richtet sich nach der Dachneigung: Je steiler das Dach, desto mehr Schutz (Spenglergang, Seitenschutz, zusätzliche Sicherungen).
Über 60° nur Arbeiten von Gerüst oder Hubarbeitsbühne.
Art.
Art. 42
Satz
Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern

Zitierung
Eine Dachfangwand darf bei bestehenden Dächern bis 45° Neigung eingesetzt werden.
Sie verhindert Abstürze von Personen und Material, muss dynamischen Belastungen standhalten,
direkt an der Traufe montiert werden, diese mind. 80 cm überragen, mind. 100 cm hoch sein und fest in der Unterkonstruktion verankert werden.
Art.
Art. 42
Satz
Ein- und Anbauten am Gerüst

Zitierung
Ein- und Anbauten wie Aufzüge, Seilwinden oder Werbetafeln dürfen nur angebracht werden, wenn das Gerüst die zusätzlichen Lasten sicher trägt.
Vorher muss die Zustimmung des Gerüsterstellers eingeholt werden.
Art.
Art. 56
Satz
Zugänge zu Arbeitsplätzen

Zitierung
Zugänge zu Arbeitsplätzen müssen sicher, ausreichend breit, frei begehbar und rutschfest sein.
Sie dürfen keine Hindernisse aufweisen und müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloser Zugang jederzeit gewährleistet ist.
Art.
Art. 62
Satz
Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes

Zitierung
Die zulässige Nutzlast muss gut sichtbar ausgeschildert sein sowohl
an jedem Zugang zum Arbeitsgerüst als auch am Zugang zu jedem Materialpodest.

Art.
Art. 67
Satz
Auffangnetze

Zitierung
Auffangnetze sind so anzubringen, dass Personen nicht tiefer als 3 m abstürzen oder herunterfallen können.
💡 Merksatz:
vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 (ArG)