« Gefahrtragung und Mängelhaftung

Gefahrtragung und Mängelhaftung im Werkvertrag

INFO
Gefahrtragung und Mängelhaftung bestimmen, wer das Risiko für Schäden oder Mängel am Werk trägt und wie bei Problemen vorzugehen ist. Eine klare Kenntnis dieser Regeln verhindert Streitigkeiten und erleichtert die richtige rechtliche Einordnung.
Gefahrtragung
OR Art. ref
Haftung
Vorgehen
Gefahrtragung
Das Werk geht zufällig unter
OR Art. ref
OR 376
Haftung
  • Unternehmer trägt Risiko
  • kein Anspruch auf Lohn
  • Ausnahme bei Annahmeverzug
Vorgehen
Geht das Werk vor der Abnahme ohne Verschulden unter, trägt die Unternehmung das Risiko. Sie muss das Werk neu herstellen, ohne zusätzlichen Lohn zu verlangen. Nur bei Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Besteller über.
Gefahrtragung
fehlerhafte Anweisungen
OR Art. ref
OR 365
Haftung
  • Hinweispflicht
  • Warnpflicht
  • Haftung bei Unterlassung
Vorgehen
Erteilt der Besteller fehlerhafte Anweisungen, muss die Unternehmung warnen. Unterlässt sie dies, haftet sie für daraus entstehende Schäden. Bei rechtzeitiger Abmahnung trägt der Besteller das Risiko und die Kosten der Folgen.
Gefahrtragung
fehlerhafter Baugrund
OR Art. ref
OR 364, 365
Haftung
  • Abklärungspflicht
  • Warnpflicht
  • Haftung bei Nichtmeldung
Vorgehen
Stellt die Unternehmung fest, dass der Baugrund mangelhaft ist, muss sie den Besteller informieren. Unterlässt sie dies, haftet sie für Schäden. Meldet sie korrekt, trägt der Besteller das Risiko und muss notwendige Zusatzarbeiten vergüten.
Gefahrtragung
fehlerhafte Materialien durch Lieferant
OR Art. ref
OR 365, 368
Haftung
  • Materialprüfung
  • Mängel melden
  • Haftung bei Vernachlässigung
Vorgehen
Die Unternehmung muss Materialien prüfen und Mängel melden. Erkennt sie Fehler nicht oder zu spät, haftet sie. Meldet sie rechtzeitig, trägt der Besteller das Risiko und entscheidet über Ersatz, Austausch oder alternative Materialien.
Gefahrtragung
Annahmeverzug
OR Art. ref
OR 91, 95, 376
Haftung
  • Gefahr geht über
  • Lagerkosten möglich
  • Werklohn geschuldet
Vorgehen
Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über. Die Unternehmung kann das Werk einlagern, Ersatz für Mehraufwand verlangen und hat Anspruch auf den Werklohn. Schäden am Werk trägt ab diesem Zeitpunkt der Besteller.
Mögliche Mängel
Mögliche Mängel
OR Art. ref
OR Art. ref
Erklärung
Erklärung
Vorgehen
Vorgehen
Mögliche Mängel
Offene Mängel
OR Art. ref
OR 367, 370
Erklärung
Offene Mängel sind bei der Abnahme sofort erkennbar und müssen unverzüglich gerügt werden.
Vorgehen
Der Besteller muss den Mangel sofort melden. Die Unternehmung muss nachbessern, Ersatz leisten oder Preisreduktion akzeptieren. Unterlässt der Besteller die sofortige Rüge, verliert er seine Mängelrechte.
Mögliche Mängel
verdeckte Mängel
OR Art. ref
OR 370 Abs. 3
Erklärung
Verdeckte Mängel treten erst später auf und müssen nach Entdeckung sofort gemeldet werden.
Vorgehen
Nach Entdeckung muss der Besteller unverzüglich rügen. Die Unternehmung haftet für Nachbesserung oder Ersatz. Bei verspäteter Meldung verliert der Besteller seine Ansprüche. Verjährungsfristen bleiben zu beachten.
Mögliche Mängel
Erhebliche und minder erhebliche Mängel
OR Art. ref
OR 368
Erklärung
Erhebliche Mängel verhindern die Abnahme; geringfügige Mängel erlauben Abnahme mit Vorbehalt.
Vorgehen
Bei erheblichen Mängeln kann der Besteller die Abnahme verweigern und Nachbesserung verlangen. Bei geringfügigen Mängeln erfolgt Abnahme mit Vorbehalt, verbunden mit Anspruch auf Nachbesserung oder Preisreduktion.
Mögliche Mängel
Primär- und Sekundärmangel
OR Art. ref
OR 368, 97
Erklärung
Primärmängel betreffen das Werk selbst; Sekundärmängel entstehen als Folgeschäden.
Vorgehen
Primärmängel lösen Nachbesserungs-, Ersatz- oder Minderungsrechte aus. Sekundärmängel können Schadenersatzansprüche begründen, sofern die Unternehmung den Mangel oder dessen Folgen zu vertreten hat.
Mögliche Mängel
Der Mangelfolgeschaden
OR Art. ref
OR 97, 368
Erklärung
Ein Mangelfolgeschaden entsteht nicht am Werk selbst, sondern an anderen Gütern.
Vorgehen
Der Besteller kann Schadenersatz verlangen, wenn die Unternehmung den Mangel verschuldet hat. Dazu gehören Schäden an Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Folgekosten. Voraussetzung ist ein nachweisbarer Zusammenhang mit dem Werkmangel.