« Pfandrecht / Konkursverfahren

Kompetenz- und Pfandrecht / Konkursverfahren

Bezeichnung
Satz / OR Art.
Beschreibung
Gut zum Wissen
Bezeichnung
Kompetenzstücke
Satz / OR Art.
-
Beschreibung
Urkunden, die Forderungen oder Rechte belegen.
Gut zum Wissen
Wer ein Kompetenzstück besitzt, kann direkt Betreibung einleiten oder Forderungen beweisen. Grundlage für Gläubigerrechte.
Bezeichnung
Pfandausfallschein
Satz / OR Art.
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Beschreibung
Urkunde, die Pfandausfall dokumentiert.
Gut zum Wissen
Gläubiger kann bei Pfandausfall Betreibung auf Konkurs starten. Schützt vor Verlust durch schuldhafte Nichterfüllung.
Bezeichnung
Aufschubgesuch
Satz / OR Art.
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Beschreibung
Antrag auf Aufschub der Betreibung oder Fristverlängerung.
Gut zum Wissen
Schuldner kann Fristverlängerung beantragen, um Vermögen zu ordnen. Gericht entscheidet, ob Aufschub gewährt wird.
Bezeichnung
Pfändungsverlustschein
Satz / OR Art.
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Beschreibung
Dokumentiert, dass gepfändete Forderung nicht gedeckt ist.
Gut zum Wissen
Gläubiger hat Rechtsgrundlage für weitere Betreibungen oder Vollstreckung, falls Schuldner später zahlungsfähig wird.
Bezeichnung
Konkursandrohung
Satz / OR Art.
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Beschreibung
Ankündigung des Konkursverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit.
Gut zum Wissen
Dient Warnfunktion und gibt Schuldner letzte Chance zur Einigung. Gläubiger kann rechtzeitig Rechte sichern.
Bezeichnung
Sachwalter
Satz / OR Art.
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Beschreibung
Person, die bei Konkurs die Vermögensverwaltung übernimmt.
Gut zum Wissen
Schützt Gläubigerinteressen, prüft Vermögen und sorgt für korrekte Verteilung. Sachwalter kann auch Liquidation überwachen.
Bezeichnung
Summarisches Verfahren
Satz / OR Art.
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Beschreibung
Beschleunigtes Verfahren bei unbestrittenen Forderungen.
Gut zum Wissen
Gläubiger kann schnell Betreibung einleiten. Schuldner kann innert kurzer Frist Einsprachen erheben.
Bezeichnung
Schuldenruf
Satz / OR Art.
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Beschreibung
Öffentliche Bekanntmachung von Betreibung oder Konkurs.
Gut zum Wissen
Dient der Information von Gläubigern und möglichen Interessenten. Garantiert Transparenz und Gleichbehandlung.
Bezeichnung
Kollokationsplan
Satz / OR Art.
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Beschreibung
Liste der Gläubiger und deren Forderungen im Konkurs.
Gut zum Wissen
Regelt Reihenfolge der Befriedigung (Pfand, privilegierte, normale Gläubiger). Grundlage für Ausschüttung.
Bezeichnung
Besitz/Eigentum
Satz / OR Art.
ZGB
Beschreibung
Recht auf tatsächliche Herrschaft vs. rechtliches Eigentum.
Gut zum Wissen
Unterscheidung wichtig bei Pfändung oder Konkurs: nur Eigentum kann übertragen werden, Besitz schützt nur eingeschränkt.
Bezeichnung
Juristische Person
Satz / OR Art.
ZGB 52 ff.
Beschreibung
Organisation mit eigener Rechtsfähigkeit.
Gut zum Wissen
Kann Rechte erwerben, Verträge abschliessen, klagen oder verklagt werden. Zentrale Grundlage für Gesellschaften.
Bezeichnung
Rechtsfähigkeit
Satz / OR Art.
ZGB 11
Beschreibung
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Gut zum Wissen
Beginnt mit Geburt, endet mit Tod. Juristische Personen erhalten Rechtsfähigkeit mit Eintrag.
Bezeichnung
Handlungsfähigkeit
Satz / OR Art.
ZGB 13
Beschreibung
Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gut zum Wissen
Erfordert Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit. Grundlage für gültige Verträge und Willenserklärungen.