« Familienrecht & Erbrecht

Familienrecht & Erbrecht

Bezeichnung
Satz / OR Art.
Beschreibung
Gut zum Wissen
Bezeichnung
Ehefreiheit
Satz / OR Art.
ZGB 90
Beschreibung
Freiheit zu heiraten ohne Zwang.
Gut zum Wissen
Schutz der persönlichen Freiheit; Ehe muss auf gegenseitiger Zustimmung beruhen. Keine Zwangsheirat erlaubt.
Bezeichnung
Eheliche Gemeinschaft
Satz / OR Art.
ZGB 159
Beschreibung
Eheleute bilden eine Gemeinschaft von Rechten und Pflichten.
Gut zum Wissen
Umfasst Treue, Fürsorgepflicht, Unterstützung und gemeinsame Haushaltsführung.
Bezeichnung
Familienname
Satz / OR Art.
ZGB 160
Beschreibung
Name, den Ehepartner nach der Heirat trägt.
Gut zum Wissen
Kann gemeinsamer Name oder Beibehaltung des eigenen Namens sein; dient klarer Identifikation.
Bezeichnung
Güterstände
Satz / OR Art.
ZGB 181 ff.
Beschreibung
Regelungen über Vermögen der Ehepartner.
Gut zum Wissen
Drei Arten: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung. Wichtig für Rechte und Pflichten während und nach Ehe.
Bezeichnung
Errungenschaftsbeteiligung
Satz / OR Art.
ZGB 196 ff.
Beschreibung
Vermögensaufteilung bei Auflösung der Ehe.
Gut zum Wissen
Errungenschaft = Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Eigengut = persönliches Vermögen vor Ehe oder durch Erbschaft/Schenkung.
Bezeichnung
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Satz / OR Art.
ZGB 207
Beschreibung
Abwicklung von Vermögen nach Scheidung oder Tod.
Gut zum Wissen
Regelt Aufteilung von Eigengut und Errungenschaft, Schuldenbeteiligung und Ausgleichsansprüche.
Bezeichnung
Eigengut
Satz / OR Art.
ZGB 198
Beschreibung
Persönliches Vermögen, das nicht geteilt wird.
Gut zum Wissen
Umfasst Vermögen vor Ehe, Schenkungen oder Erbschaften, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Bezeichnung
Errungenschaft
Satz / OR Art.
ZGB 198
Beschreibung
Während der Ehe erworbenes Vermögen.
Gut zum Wissen
Wird bei Scheidung oder Tod zwischen Ehegatten aufgeteilt; Grundlage der Errungenschaftsbeteiligung.
Bezeichnung
Parentelenordnung
Satz / OR Art.
ZGB 457
Beschreibung
Reihenfolge der Erben nach Verwandtschaft.
Gut zum Wissen
Erben werden in Stämme (Eltern, Kinder, Grosseltern) eingeteilt. Innerhalb eines Stammens gleiche Rechte.
Bezeichnung
Gesetzlicher Erbanspruch
Satz / OR Art.
ZGB 457 ff.
Beschreibung
Rechte der gesetzlichen Erben ohne Testament.
Gut zum Wissen
Bestimmt durch Parentelenordnung; schützt nahe Verwandte und verhindert Enterbung ohne legitimen Grund.
Bezeichnung
Gleichheitsprinzip
Satz / OR Art.
ZGB 457
Beschreibung
Alle Kinder oder Erben gleichen Grades erben gleich.
Gut zum Wissen
Sicherstellung fairer Vermögensverteilung und Vermeidung von Streitigkeiten.
Bezeichnung
Eintrittsprinzip
Satz / OR Art.
ZGB 462
Beschreibung
Nachlass tritt an Erben über mit dem Tod des Erblassers.
Gut zum Wissen
Erben übernehmen Rechte und Pflichten automatisch; Vermögen wird Teil ihres Eigentums.
Bezeichnung
Anwachsungsprinzip
Satz / OR Art.
ZGB 476
Beschreibung
Nicht in Anspruch genommene Erbteile fallen den übrigen Erben zu.
Gut zum Wissen
Sicherstellung, dass Vermögen nicht ungenutzt bleibt; verhindert Zerstreuung des Nachlasses.
Bezeichnung
Überlebender Ehegatte
Satz / OR Art.
ZGB 462
Beschreibung
Rechte und Ansprüche des überlebenden Ehepartners.
Gut zum Wissen
Anspruch auf Wohnrecht, Erbteil und Unterhalt. Schutz der Existenz des Ehegatten nach Tod des Partners.
Bezeichnung
Testament
Satz / OR Art.
ZGB 498 ff.
Beschreibung
Letzte Verfügung über Vermögen durch den Erblasser.
Gut zum Wissen
Erlaubt individuelle Vermögensaufteilung, muss Formvorschriften erfüllen, sonst ungültig.
Bezeichnung
Erbvertrag
Satz / OR Art.
ZGB 484 ff.
Beschreibung
Vertragliche Regelung der Erbfolge zwischen Erblasser und Erben.
Gut zum Wissen
Bindend für beide Parteien, schützt vor einseitigen Änderungen. Oft in Familienunternehmen genutzt.
Bezeichnung
Pflichtteil
Satz / OR Art.
ZGB 470 ff.
Beschreibung
Mindestanteil, auf den gesetzliche Erben Anspruch haben.
Gut zum Wissen
Kann nicht entzogen werden, schützt nahestehende Angehörige wie Kinder oder Ehepartner.
Bezeichnung
Verfügbare Quote
Satz / OR Art.
ZGB 471
Beschreibung
Teil des Nachlasses, den der Erblasser frei vergeben kann.
Gut zum Wissen
Über die verfügbare Quote kann der Erblasser frei bestimmen; Pflichtteile bleiben unberührt.
Bezeichnung
Ungültigkeitsklage
Satz / OR Art.
ZGB 519
Beschreibung
Anfechtung von Testament oder Erbvertrag bei Form- oder Inhaltsmängeln.
Gut zum Wissen
Schützt Erben vor ungültigen Verfügungen; muss innerhalb Fristen eingereicht werden.
Bezeichnung
Herabsetzungsklage
Satz / OR Art.
ZGB 522
Beschreibung
Klage zur Sicherung von Pflichtteilen.
Gut zum Wissen
Erben können Verfügung anfechten, die ihren Pflichtteil beeinträchtigt; schützt gesetzliche Rechte.
Bezeichnung
Ausschlagung
Satz / OR Art.
ZGB 566
Beschreibung
Erbe wird ausgeschlagen, Vermögen nicht übernommen.
Gut zum Wissen
Schutz vor Schuldenübernahme; innerhalb Fristen zu erklären, Erbe geht an nachfolgende Erben oder Staat.