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Werkvertrag / Auftrag
Werkvertrag / Auftrag + Bau- & Gesellschaftsrecht
Bezeichnung
Satz / OR Art.
Beschreibung
Gut zum Wissen
Bezeichnung
Werkvertrag / Auftrag
Satz / OR Art.
OR 363 ff. / 394 ff.
Beschreibung
Vertrag, bei dem der Unternehmer ein Werk gegen Vergütung herstellt oder Dienstleistungen erbringt.
Gut zum Wissen
Regelt Rechte und Pflichten von Unternehmer und Besteller. Umfasst Qualität, Fristen und Mängelrechte.
Bezeichnung
Mangelhaftes Werk
Satz / OR Art.
OR 368
Beschreibung
Werk entspricht nicht den vereinbarten Anforderungen oder ist fehlerhaft.
Gut zum Wissen
Besteller kann Wandelung, Minderung oder Schadenersatz verlangen. Wichtig: rechtzeitige Mängelrüge erforderlich.
Bezeichnung
SIA 118
Satz / OR Art.
-
Beschreibung
Schweizer Normenwerk für Bau- und Werkverträge.
Gut zum Wissen
Regelt Leistungsumfang, Abnahme, Gewährleistung und Haftung. Häufig in Bauprojekten verbindlich vereinbart.
Bezeichnung
Rechte und Pflichten des Unternehmers
Satz / OR Art.
OR 364
Beschreibung
Unternehmer muss Werk termingerecht und vertragsgemäss ausführen.
Gut zum Wissen
Pflicht zur Mängelfreiheit, Einhaltung der Vereinbarungen und ggf. Nachbesserung.
Bezeichnung
Rechte und Pflichten des Bestellers
Satz / OR Art.
OR 367
Beschreibung
Besteller muss Werk abnehmen und Vergütung bezahlen.
Gut zum Wissen
Abnahme ist Voraussetzung für Zahlungsanspruch. Verzögerung kann Haftung für Schäden auslösen.
Bezeichnung
Mängelhaftung
Satz / OR Art.
OR 368
Beschreibung
Unternehmer haftet für Mängel des Werkes.
Gut zum Wissen
Rechte: Wandelung, Minderung, Schadenersatz. Fristen für Rüge beachten, um Ansprüche zu wahren.
Bezeichnung
Bauhandwerkerpfandrecht
Satz / OR Art.
ZGB 837 ff.
Beschreibung
Pfandrecht des Handwerkers auf Bauobjekt für geleistete Arbeiten.
Gut zum Wissen
Sichert Zahlung für Handwerksleistungen. Pfandrechte können den Verkauf oder Kreditaufnahme beeinflussen.
Bezeichnung
Wirkungen des HR-Eintrages
Satz / OR Art.
HRegV
Beschreibung
Rechtliche Wirkung der Eintragung ins Handelsregister.
Gut zum Wissen
Rechtsfähigkeit, Publizität und Schutz Dritter. Eintrag ist Beweis für Existenz und Form der Gesellschaft.
Bezeichnung
Firma der Kollektivgesellschaft
Satz / OR Art.
OR 552
Beschreibung
Name, unter dem die Gesellschaft im Rechtsverkehr auftritt.
Gut zum Wissen
Muss den Zweck erkennen lassen und von anderen Firmen unterscheidbar sein.
Bezeichnung
Rechte und Pflichten des Kommanditärs
Satz / OR Art.
OR 597
Beschreibung
Kommanditär haftet nur beschränkt und hat eingeschränkte Mitbestimmung.
Gut zum Wissen
Er trägt Kapital bei, ist aber nicht für operative Entscheidungen verantwortlich.
Bezeichnung
Haftung des Komplementärs
Satz / OR Art.
OR 596
Beschreibung
Komplementär haftet unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden.
Gut zum Wissen
Persönliche Haftung schützt Gläubiger, zentrale Rolle bei Finanzierung und Risiko.
Bezeichnung
Zweck der einfachen Gesellschaft
Satz / OR Art.
OR 530
Beschreibung
Zusammenarbeit zur gemeinsamen Erreichung eines Zwecks.
Gut zum Wissen
Haftung solidarisch, Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Vereinbarung.
Bezeichnung
Haftung des einfachen Gesellschafters
Satz / OR Art.
OR 533
Beschreibung
Jeder Gesellschafter haftet persönlich und solidarisch.
Gut zum Wissen
Gläubiger kann direkt jeden Gesellschafter betreiben. Wichtig für interne Vereinbarungen und Absicherungen.
Bezeichnung
Gründung der AG
Satz / OR Art.
OR 621 ff.
Beschreibung
Aktiengesellschaft entsteht durch Statuten, Kapital und Eintrag ins Handelsregister.
Gut zum Wissen
Haftungsbeschränkung für Aktionäre, klare Trennung von Eigentum und Management.
Bezeichnung
Vinkulierte Namenaktie
Satz / OR Art.
OR 656b
Beschreibung
Aktien, deren Übertragung der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.
Gut zum Wissen
Schützt vor ungewollten Aktionären. Wichtige Instrumente bei Familien- oder strategischen Unternehmen.
Bezeichnung
Rechte des Aktionärs
Satz / OR Art.
OR 689 ff.
Beschreibung
Stimmrecht, Dividendenanspruch und Teilnahme an Generalversammlung.
Gut zum Wissen
Aktionär kann Einfluss auf Unternehmenspolitik nehmen und wirtschaftliche Vorteile sichern.
Bezeichnung
Verwaltungsrat
Satz / OR Art.
OR 707 ff.
Beschreibung
Leitungsorgan der AG, verantwortlich für Geschäftsführung.
Gut zum Wissen
Trifft Entscheidungen, überwacht Management, haftet für Pflichtverletzungen.
Bezeichnung
Auflösung der AG
Satz / OR Art.
OR 736 ff.
Beschreibung
Beendigung der AG durch Liquidation, Fusion oder Konkurs.
Gut zum Wissen
Regelt Abwicklung der Aktiven und Passiven sowie Rechte der Aktionäre.
Bezeichnung
Kapital der GmbH
Satz / OR Art.
OR 777
Beschreibung
Stammkapital dient als Haftungsgrundlage der Gesellschaft.
Gut zum Wissen
Schützt Gläubiger, Mindestkapital gesetzlich vorgeschrieben, Kapitalanteile können übertragen werden.
Bezeichnung
Übertragung von Stammanteilen
Satz / OR Art.
OR 786
Beschreibung
Stammanteile können unter Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.
Gut zum Wissen
Regelt Eigentümerwechsel und Beteiligung, schützt bestehende Gesellschafter.
Bezeichnung
Organisation der GmbH
Satz / OR Art.
OR 809 ff.
Beschreibung
Regelt Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Rechte der Gesellschafter.
Gut zum Wissen
Klare Strukturen für Entscheidungsfindung und Haftungsverteilung.
Bezeichnung
Pflichten des GmbH-Gesellschafters
Satz / OR Art.
OR 810
Beschreibung
Einlagepflicht, Treuepflicht, Informationspflicht gegenüber Gesellschaft.
Gut zum Wissen
Schützt Gesellschaft und Mitgesellschafter; Pflichtverletzungen können Schadenersatz auslösen.
Bezeichnung
Stimmrecht in der GmbH
Satz / OR Art.
OR 807
Beschreibung
Gesellschafter entscheidet über wichtige Geschäfte proportional zu Einlagen.
Gut zum Wissen
Regelt Machtverteilung und Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen.
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