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Vertragsrecht & Kaufrecht
Vertragsrecht & Kaufrechtt
Bezeichnung
Satz / OR Art.
Beschreibung
Gut zum Wissen
Bezeichnung
Qualifizierte Schriftlichkeit
Satz / OR Art.
OR
Beschreibung
Vertrag muss schriftlich abgeschlossen und unterschrieben werden.
Gut zum Wissen
Dient der Beweissicherung und Klarheit. Bei qualifizierter Schriftlichkeit kann der Vertrag nicht nur mündlich erfüllt werden.
Bezeichnung
Übervorteilung
Satz / OR Art.
OR 21
Beschreibung
Vertragspartner nutzt Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn aus.
Gut zum Wissen
Der benachteiligte Vertragspartner kann den Vertrag anfechten. Wichtig in Konsumentenverträgen und bei extremen Preis- bzw. Leistungsunterschieden.
Bezeichnung
Irrtum
Satz / OR Art.
OR 23
Beschreibung
Erklärungs- oder Grundlagenirrtum kann Vertrag anfechtbar machen.
Gut zum Wissen
Beispiele: Zahlendreher, Missverständnis über Produktmerkmale. Anfechtung muss rechtzeitig erfolgen, sonst gilt der Vertrag.
Bezeichnung
Widerrechtlicher Vertragsinhalt
Satz / OR Art.
OR 19
Beschreibung
Verträge mit gesetzeswidrigem oder sittenwidrigem Inhalt sind nichtig.
Gut zum Wissen
Dient der Rechtsordnung und öffentlicher Ordnung. Beispiel: Vertrag über illegale Drogenlieferung ist null und nichtig.
Bezeichnung
Unverbindliche Angebote
Satz / OR Art.
OR 7
Beschreibung
Angebote ohne Bindung sind freibleibend.
Gut zum Wissen
Ein freibleibendes Angebot verpflichtet den Anbieter nicht zur Lieferung. Wichtig bei Werbung oder Preisauszeichnungen.
Bezeichnung
Einseitiges Rechtsgeschäft
Satz / OR Art.
OR
Beschreibung
Nur eine Partei gibt Willenserklärung ab, z. B. Kündigung oder Testament.
Gut zum Wissen
Keine Zustimmung der Gegenpartei nötig. Macht formelle und einseitige Handlungen rechtlich möglich.
Bezeichnung
Verjährung
Satz / OR Art.
OR 127 ff.
Beschreibung
Rechtsansprüche erlöschen nach gesetzlicher Frist.
Gut zum Wissen
Ziel: Rechtssicherheit und Schutz vor langjährigen Forderungen. Fristen variieren je nach Anspruch (Kauf, Werk, Schadenersatz).
Bezeichnung
Speziesware
Satz / OR Art.
OR 72
Beschreibung
Ware, die nach individuellen Merkmalen bestimmt ist.
Gut zum Wissen
Besonderheit: Speziesware kann nicht beliebig ersetzt werden. Risiko und Eigentum gehen nach speziellen Regeln auf Käufer über.
Bezeichnung
Übergang von Nutzen und Gefahr
Satz / OR Art.
OR 185
Beschreibung
Risiko geht bei bestimmter Lieferung auf Käufer über.
Gut zum Wissen
Wichtig: Unterscheidung Gattung- vs. Speziesware. Käufer trägt Schaden nach Übergang, auch bei Versendung auf eigene Kosten.
Bezeichnung
Gläubigerverzug
Satz / OR Art.
OR 102
Beschreibung
Schuldner ist bereit, Leistung zu erbringen, Gläubiger verzögert Annahme.
Gut zum Wissen
Schuldner muss Leistung bereithalten. Gläubiger trägt Risiko für Schäden während der Verzögerung.
Bezeichnung
Lieferverzug
Satz / OR Art.
OR 102
Beschreibung
Verzug des Schuldners bei Lieferung einer Leistung.
Gut zum Wissen
Gläubiger kann Mahnung, Schadenersatz oder Rücktritt geltend machen. Mahnung oft Voraussetzung für Rechtsfolgen.
Bezeichnung
Mangelhafte Lieferung
Satz / OR Art.
OR 197 ff.
Beschreibung
Ware entspricht nicht vereinbarter Beschaffenheit.
Gut zum Wissen
Rechte: Wandelung, Minderung oder Schadenersatz. Wichtig für Kaufverträge und Konsumentenrechte.
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