Norm, die nur zu Gunsten einer Partei abgeändert werden darf.
Gut zum Wissen
Relativ zwingende Normen schützen schwächere Vertragspartner, z.B. im Arbeitsrecht. Änderungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zulasten der geschützten Partei gehen.
Bezeichnung
Allgemeine Beweisregel im Privatrecht
Satz / OR Art.
ZGB/OR
Beschreibung
Beweislast liegt grundsätzlich beim Anspruchsteller.
Gut zum Wissen
Die Beweisführung ist grundsätzlich frei, das Gericht prüft jedoch die Glaubwürdigkeit. Die Regel schafft Fairness zwischen Parteien.
Bezeichnung
Obligation
Satz / OR Art.
OR
Beschreibung
Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.
Gut zum Wissen
Obligationen entstehen durch Vertrag, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung. Sie regeln Rechte und Pflichten der Beteiligten.
Bezeichnung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Satz / OR Art.
OR 62
Beschreibung
Wer ohne rechtlichen Grund bereichert wurde, muss zurückerstatten.
Gut zum Wissen
Die Rückerstattung dient der Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage. Beispiele: doppelte Zahlung oder irrtümliche Lieferung.
Bezeichnung
Haftungsvoraussetzungen
Satz / OR Art.
OR 41
Beschreibung
Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang müssen bestehen, damit Schadenersatzpflicht entsteht.
Gut zum Wissen
Ohne Verschulden oder Kausalzusammenhang entfällt die Haftung. Sorgfaltspflichtverletzungen sind zentrale Grundlage der Haftung.
Bezeichnung
Verschulden
Satz / OR Art.
OR 41
Beschreibung
Schuldhafte Pflichtverletzung, die zu einem Schaden führt.
Gut zum Wissen
Verschulden kann Absicht oder Fahrlässigkeit sein. Es ist Grundvoraussetzung für die Haftung im Zivilrecht.
Bezeichnung
Haftung des Geschäftsherrn
Satz / OR Art.
OR 55
Beschreibung
Geschäftsherr haftet für Schäden, die seine Hilfsperson verursacht.
Gut zum Wissen
Die Verantwortung für Angestellte oder Beauftragte liegt beim Geschäftsherrn, auch wenn er selbst nicht direkt gehandelt hat.
Bezeichnung
Werkeigentümerhaftung
Satz / OR Art.
ZGB 679
Beschreibung
Eigentümer haftet für Schäden, die von seinem Werk ausgehen.
Gut zum Wissen
Haftung besteht unabhängig vom Verschulden, z.B. bei einstürzenden Gebäuden oder gefährlichen Maschinen.
Bezeichnung
Produktehaftung
Satz / OR Art.
PrHG
Beschreibung
Hersteller haftet für Schäden durch fehlerhafte Produkte.
Gut zum Wissen
Verbraucher werden geschützt; Hersteller müssen Sicherheit ihrer Produkte garantieren. Bezieht sich auf Personen- und Sachschäden.