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Vorgehen bei Mietzinsausstand & Erstreckung / Vorgehen Vermieter

INFO
Dieses Kapitel beschreibt das gesetzliche Vorgehen des Vermieters bei nicht oder verspätet bezahltem Mietzins gemäss OR 257d sowie die Voraussetzungen einer möglichen Mieterstreckung nach OR 272 ff.
⚠️ Wichtige Hinweis
Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist bei Mietzinsausstand gesetzlich ausgeschlossen.
OR Art.
Thema
Beschreibung
OR Art.
OR 257d Abs. 1
Thema
Zahlungsfrist setzen
Beschreibung
Bezahlt der Mieter den Mietzins nicht, muss der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist ansetzen. Mindestens 10 Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen zwingend 30 Tage.
OR Art.
OR 257d Abs. 2
Thema
Folge bei Nichtzahlung
Beschreibung
Wird innert Frist nicht bezahlt, kann der Vermieter das Mietverhältnis mit mindestens 30 Tagen Frist auf das Ende eines Monats kündigen.
OR Art.
OR 272a Abs. 1 lit. a
Thema
Erstreckung ausgeschlossen
Beschreibung
Bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs (OR 257d) ist eine Erstreckung gesetzlich ausgeschlossen. Härtefallprüfung findet nicht statt.
OR Art.
OR 272 Abs. 1
Thema
Erstreckung in anderen Fällen
Beschreibung
Eine Erstreckung ist nur möglich, wenn die Beendigung für den Mieter oder seine Familie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die durch Vermieterinteressen nicht gerechtfertigt ist.
OR Art.
OR 272 Abs. 2
Thema
Voraussetzungen
Beschreibung
Voraussetzung sind u. a. Zahlungsfähigkeit, soziale Härtegründe oder besondere Umstände, z. B. wenn der Mietvertrag einen Umbau der Wohnung vorsieht und der Mieter realistisch eine alternative Wohnung finden muss.
💡 Merksatz:
Ohne rechtzeitig angesetzte Zahlungsfrist ist eine Kündigung unwirksam.