Das Elektrizitätsgesetz (EleG, SR 734.0) regelt Planung, Bau, Betrieb, Sicherheit, Haftung und Aufsicht von Schwach- und Starkstromanlagen in der Schweiz. Es schafft klare technische und rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz von Personen und Infrastruktur.
⚠️ Wichtige Hinweis
Anlagen dürfen nicht ohne Plangenehmigung erstellt oder betrieben werden.
Rechtsgrundlage
Thema
Erklärung
Praxisbeispiel
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Allgemeine Bestimmungen
Erklärung
Der Bund überwacht Bau, Betrieb und Sicherheit von Schwach- und Starkstromanlagen. Das Gesetz definiert Schwach- und Starkstromanlagen und regelt Streitfälle über Einstufungen durch das zuständige Departement.
Praxisbeispiel
Eine neue Hochspannungsleitung fällt unter die Bundesaufsicht; das zuständige Departement entscheidet über Einstufungen und genehmigt die Anlage.
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Schwachstromanlagen
Erklärung
Schwachstromanlagen gelten als ungefährlich. Sie unterliegen dem EleG, wenn sie öffentlichen Boden nutzen oder durch Nähe zu Starkstromanlagen Gefährdung verursachen. Teilweise plangenehmigungspflichtig.
Praxisbeispiel
Eine Glasfasertrasse entlang einer Bahnlinie benötigt Plangenehmigung, da sie in der Nähe von Starkstromanlagen verläuft.
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Starkstromanlagen
Erklärung
Starkstromanlagen gelten als gefährlich. Alle Anlagen fallen unter das EleG, ausser Hausinstallationen mit zulässiger Maximalspannung. Vorschriften regeln technische Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen von Leitungen.
Praxisbeispiel
Beim Bau einer Trafostation werden Abstände, Erdung und Schutzmassnahmen genau eingehalten.
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Plangenehmigung
Erklärung
Bau oder Änderung von Stark- und bestimmten Schwachstromanlagen ist plangenehmigungspflichtig. Zuständige Behörden sind ESTI, BFE oder Eisenbahnbehörden. Verfahren umfasst öffentliche Auflage, Einsprachemöglichkeiten und Enteignungsrecht.
Praxisbeispiel
Für eine neue 110-kV-Leitung müssen die Pläne öffentlich aufgelegt und Einsprachefristen eingehalten werden. Kleine Änderungen können vereinfachtes Verfahren nutzen.
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Kontrolle
Erklärung
Betriebsinhaber sind für Beaufsichtigung und Unterhalt verantwortlich. Kontrolle über die Vorschriftenausführung liegt beim Bundesamt für Verkehr (BAV) oder einem Inspektorat. Beschwerden können beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.
Praxisbeispiel
ESTI führt Sicherheitskontrollen durch; Betreiber müssen Mängel umgehend beheben und Nachweise führen.
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Haftpflicht
Erklärung
Betreiber haften für Personen- und Sachschäden durch elektrische Anlagen, ausser bei höherer Gewalt oder grobem Eigenverschulden. Solidarhaftung bei Schäden durch mehrere Anlagen. Schadenersatzansprüche verjähren nach zwei Jahren.
Praxisbeispiel
Ein Hochspannungsmast beschädigt Fahrzeuge; der Betreiber haftet für Schäden, sofern kein höherer Gewalt-Fall vorliegt.
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Enteignung
Erklärung
Unternehmen mit Plangenehmigung haben Enteignungsrecht für notwendige Anlagen. Verfahren läuft über die Eidgenössische Schätzungskommission.
Praxisbeispiel
Für den Bau einer 220-kV-Leitung wird ein Teil eines Privatgrundstücks enteignet; Entschädigung erfolgt durch die Schätzungskommission.
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Strafbestimmungen
Erklärung
Vorsätzlicher Bau ohne Genehmigung oder Betrieb trotz Verbot: Busse bis 100'000 CHF. Fahrlässigkeit: Busse bis 10'000 CHF. Weitere Ordnungsbussen bis 5'000 CHF bei Nichtbefolgung von Vorschriften.
Praxisbeispiel
Eine Firma installiert eine Hochspannungsanlage ohne Bewilligung → hohe Busse und Baustopp.
Rechtsgrundlage
EleG, SR 734.0
Thema
Schlussbestimmungen
Erklärung
Frühere Gesetze zu Telegraphen- und Telefonlinien wurden aufgehoben. Inkrafttreten: 1. Februar 1903.
Praxisbeispiel
Alle bisherigen Telegraphen- und Telefonregelungen sind abgelöst; die neuen Bestimmungen gelten vollständig für neue Anlagen.
💡 Merksatz:
EleG regelt alle Starkstromanlagen und viele Schwachstromanlagen – Sicherheit steht immer im Vordergrund.