
INFO
1. Sachverhalt: Die Pflicht zur Abmahnung
Der Unternehmer muss den Bauherrn unverzüglich warnen, sobald ihm Verhältnisse
(Mängel im Plan, ungeeignetes Material, Bodeneigenschaften etc.) bekannt werden, welche die gehörige (qualitativ einwandfreie) oder rechtzeitige Ausführung des Bauwerks gefährden.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Bauherr die Gefahr selbst verursacht hat.
2. Konsequenzen bei Pflichtverletzung
Unterlässt der Unternehmer die Warnung, obwohl er die Gefahr erkennen musste, haftet er für die Folgeschäden.
Er kann sich nicht auf die Verhältnisse berufen und muss die Kosten der Mangelbehebung
(Nachbesserung) tragen.
Zudem riskiert er eine Minderung des Werklohns und kann für Verzögerungen schadenersatzpflichtig werden.